Ein Werkvertrag beschreibt ein zu erstellendes Werk, dessen Zustand bei der Auslieferung und auch, wann es zu liefern ist. Das bedeutet also, dass nicht nur definiert wird was hergestellt werden soll. Es wird auch festgelegt, wann die Fertigstellung erfolgen muss. Darüber hinaus werden weitere Rahmenbedingungen schriftlich fixiert. Optional können auch Regressansprüche oder Vertragsstrafen, bspw. bei verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung, hinterlegt werden. Wir bieten auf unseren Seiten Informationen und ein Werkvertrag Muster zum Download an.
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Wir bieten den Werkvertrag in verschiedenen Dateiformaten an, sodass Sie mit jedem gängigen Office Programm am Dokument arbeiten können. So kann die Vorlage angepasst und auf den individuellen Fall hin zugeschnitten werden. Sie können nicht treffende Passagen streichen, die Daten direkt am Computer eingeben, können Anpassungen vornehmen und auch neue Klauseln und Regelungen einfügen. Es ist in einer pauschalen Vorlage natürlich nicht möglich, jede Besonderheit zu berücksichtigen. Wir bilden daher nur eine Schnittmenge ab, die meist noch einen Feinschliff benötigt.
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Hinweise zur Haftung: Wir übernehmen keine Haftung für angebotene Dokumente. Die Verwendung erfolgt vollständig auf eigene Gefahr. Wir bitten dafür um Verständnis, dass nur so dieses Angebot möglich ist. Siehe auch die Erläuterungen auf unserer Startseite.
Der Werkvertrag
Ein Werkvertrag bezieht sich immer auf ein konkretes Werk, dass es zu erstellen oder anzupassen gilt. Im Vertrag werden Details rund um das Werk und die notwendigen Arbeiten gemacht. Außerdem wird in der Regel eine Deadline zur Umsetzung hinterlegt. Nicht fehlen darf natürlich die Angaben rund um die Vergütung. Dabei können nicht nur der Gesamtpreis festgelegt werden. Auch Zahlungsmodalitäten sind im Vertrag abzubilden. Vielleicht gibt es statt einer Gesamtsumme Abschlagszahlungen? Alle Details dazu sollten, inkl. der Zahlungsfrist, im Vertrag vereinbart werden. Wenn beide Vertragsparteien mit ihrer Unterschrift die verhandelten Punkte akzeptieren, haben diese später auch vor Gericht Bestand.
Wenn mit einer Deadline gearbeitet wird, können auch weitere Details interessant werden. Was passiert, wenn die Frist verstreicht? Gibt es eine Konventionalstrafe? Vielleicht muss auch das Werk erst vom Kunden abgenommen und als „gut“ befunden werden? Gerade bei kreativen Leistungen müssen ggf. Korrekturschleifen eingeplant werden. Hierzu sollten unbedingt auch Fristen für den Auftraggeber gelten, da von der Abnahme und der Geschwindigkeit der Rückmeldungen auch die Deadline abhängt.
Pflichten im Werkvertrag
Wird ein Werkvertrag geschlossen, ergeben sich für den Auftragnehmer und den Auftraggeber Pflichten. Ganz elementar ist natürlich die Pflicht für den Auftragnehmer, die Umsetzung des vereinbarten Werks. Mindestens genauso wichtig ist auf der anderen Seite die Pflicht des Auftraggebers, den vereinbarten Betrag bei vertragsgemäßer Fertigung des Werkes zu entrichten.
Das Dokument selbst dreht sich häufig um die Herstellung eines bestimmten Werkes durch den Dienstleister oder Hersteller. Er definiert im Detail wie das Werk vom Kunden gewünscht wird. Eine andere Variante besteht in der Anpassung vorhandener Werke. Da gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten. Der Vertrag über die Anpassung bestehender Werke könnte zum Beispiel bei der Restauration von etwas aufgesetzt werden. Hier sind neben den reinen Wünschen auch weitere Informationen wichtig. Welche Teile sollen ersetzt werden? Mit welchen Teilen? Welche Farbe soll genutzt werden? Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn etwas beschädigt wird, oder falsches Material verwendet wird?
Es gibt ggf. sogar Werke oder Gegenstände, die bei Fehlern unwiderruflich kaputt sind. Für den Fall können verschiedene Szenarien im Vertrag hinterlegt werden. Vielleicht ist ein hohes Risiko schon im Vorfeld abzusehen. Es wird erklärt, dass der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen vorgeht. Sollte dennoch eine Rettung oder Instandsetzung fehlschlagen, könnte man die Haftung für diesen Fall ausschließen. Ansonsten könnte der Auftraggeber den Dienstleister evt. in Regress nehmen.
Bestandteile des Vertrages
In unserem Mustervertrag werden verschiedene Rahmendaten festgehalten. Durch die Unterschrift einigen sich beide Seite auf die Inhalte des Vertrags. Wichtig ist natürlich, dass wir lediglich ein allgemeines Muster bereitstellen. Die Vorlage muss entsprechend für den Einzelfall angepasst werden.
Das wichtigste kommt zu erst. Essentiell, wie bei jedem anderen Vertrag auch, sind die genaue Anschrift und Namen der Vertragspartner. Bei einer Firma oder einem Unternehmen ist auch auf die genaue Schreibweise und die Rechtsform zu achten. Fehler können im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Vertrag ungültig ist bzw. vor Gericht angefochten werden kann.
Der Kern ist die genaue Definition und Beschreibung eines Werkes, dass der Dienstleister oder Lieferant am Ende bereitstellen muss. In den meisten Fällen ist er hier auch der entsprechende Erzeuger bzw. Produzent. Es gibt sogar Verträge in denen explizit geregelt wird, dass keine Fremdfirma mit der Erstellung des Werkes beauftragt werden kann, soll oder darf. Das kann unterschiedliche Gründe haben.
Des Weiteren muss genau definiert werden, wann die Lieferung zu erfolgen hat. Hier wird entweder ein Stichtag vereinbart, der als spätester Termin festgelegt. Das wäre in dem Fall die Deadline. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, einfach einen Stichtag für die Lieferung zu nennen. Dies ist gerade dann wichtig, wenn die Herstellung ggf. einige Zeit benötigt, das Produkt oder Werk aber erst später angeliefert werden soll. Beispiele könnten ein Messestand oder aufwendige Aufbauten sein, die für Events an einem bestimmten Datum benötigt werden. In der Regel wird ein Werkvertrag geschlossen, das Werk ggf. schon vorab vorbereitet (durch den Dienstleister) und dann an einem Tag x geliefert oder aufgebaut.
Darüber hinaus können noch weitere Details definiert werden. Dies sind z.B. Angaben die den Auftragnehmer verpflichten sich an gesetzliche Vorschriften und Rahmenbedingungen zu halten. Außerdem wird definiert, dass allgemein anerkannte Regeln und der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden sollen. Soll ein Fahrrad produziert werden, wäre bspw. eine allgemein anerkannte Regel das die Reifen bzw. Räder rund, und nicht eckig, sind.
BGB Regelungen
Die beiden wichtigsten BGB Regelungen finden sich gleich zu Beginn. In §§ 631 (1) werden vertragstypische Pflichten definiert. Das sind die gegenseitigen Vereinbarungen: Der Unternehmer, also der Auftragnehmer, muss das versprochene Werk herstellen. Der Besteller, gleichzusetzen mit dem Auftraggeber oder dem Kunden, ist verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
Im zweiten Absatz wird darüber hinaus definiert, dass der Vertragsgegenstand die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein kann. Weiter wird jedoch erwähnt, dass auch ein durch Arbeit bzw. eine Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Vertragsgegenstand sein können. Letzteres ist etwas schwammig, aber im Endeffekt auch sehr konkret. Eigentlich umfasst diese Regelung unter anderem alle Beratungsleistungen. Jegliches Consulting könnte unter dem Deckmantel des herbeizuführenden Erfolges versteckt werden. Auch ein Personaltrainer macht im Endeffekt nichts anderes. Ein weiteres Beispiel wäre Suchmaschinenoptimierung.
Rund um §§ 632 werden Details rund um die Vergütung gesetzlich geregelt. So wird zum Beispiel klargestellt, dass Vergütung stillschweigend vereinbart wird, wenn die Herstellung des Werkes ohnehin nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das bietet natürlich einiges Potential für Interpretationen und kann Gegenstand von einem gerichtlichen Verfahren werden. Wir empfehlen daher unbedingt, unabhängig von diesem Paragraphen, Details zur Vergütung breits im Vorfeld und um Vertrag genau zu regeln.
Ebenfalls wichtig sind weitere Regelungen rund um Sach- und Rechtsmängel. Diese sind, sehr umfangreich, in den BGB Paragraphen 633 bis 639 hinterlegt. Dabei geht es um die Definition von Sachmängeln, die Rechte des Auftraggebers falls Mängel vorhanden sind und weitere wichtige Punkte. Auch die Verjährung der Ansprüche ist geregelt, die Pflichten zur Nacherfüllung sowie die Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag. Ebenso Ansprüche auf Schadensersatz sind geregelt. Darüber hinaus sind auch Möglichkeiten rund um die Wertminderung gesetzlich geregelt.
Weiter geht es dann ab §§ 640 BGB mit der Abnahme des Werkes, was wiederum zu den Pflichten des Auftraggebers, also im gesetzlichen Sinne des Bestellers, zählt. Die anschließende Fälligkeit der Vergütung ist im Paragraph 641 BGB geregelt. Generell befassen sich die Paragraphen ab 640 bis 648 vorwiegend mit Pflichten des Bestellers.
Der §§ 649 BGB geht dann noch einmal auf das Kündigungsrecht des Bestellers ein. Den Abschluss bilden dann die Regelungen rund um den Kostenanschlag, der ggf. im Vorfeld erstellt wurde. Hier geht es speziell darum, dass der Unternehmer nicht zwingend die Gewähr für die Richtigkeit der im Kostenvoranschlag gemachten Angaben übernimmt. Anders formuliert: Ein Kostenvoranschlag ist kein Angebot, bei dem ein Pauschalpreis angeboten wird. Wenn bei der Umsetzung abzusehen ist, dass der Kostenrahmen überschritten werden muss, muss der Besteller unverzüglich benachrichtigt werden. Er kann nicht einfach die Arbeiten erledigen und dann unbedingt den Mehrkosten in Rechnung stellen.
Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Der Auftragnehmer wird dadurch verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu erstellen und dieses zur Abnahme vorzulegen. Im Gegenzug ist der Auftraggeber bei vertragsgemäßer Erfüllung verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Wichtig für den Werkvertrag: Hierbei ist die vereinbarte Vergütung erfolgsabhängig. Wird das vereinbarte Werk nicht erstellt, muss der Auftraggeber vermeintlich nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen.
Ein Dienstvertrag ist anders. Hier steht nicht das Ergebnis im Vordergrund, sondern die zu leistende Arbeit selbst. Es handelt sich auch um ein schuldrechtliches Verhältnis. Allerdings ist der Auftragnehmer kein Endergebnis schuldig, sondern die notwendige Arbeit (die Bemühung als solche). Das klingt sehr abstrakt, lässt sich daher am besten durch ein Beispiel greifbar machen.
Der Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag ist das Ergebnis, das herauskommen muss. Selbstverständlich ist ein Arbeitnehmer bei einem Dienst- und Werkvertrag dazu verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Das Bemühen reicht bei einem Dienstvertrag schon aus. Bei einem Werkvertrag ist das Endergebnis, das was zählt. Wenn Sie mit einer Webseite bei Google auf Platz 1 wollen, gibt es bei der entsprechenden Dienstleistung zwei Wege.
Die erste Variante ist, dass Sie einen Dienstvertrag mit einem Unternehmen schließen. Dieser beinhaltet alle machbaren Bemühungen des Auftragnehmers, durch Optimierungen das Ranking zu verbessern. Im Endeffekt ist das Unternehmen jedoch nicht den Platz 1 bei Google schuldig, sondern die Bemühungen dies zu erreichen. Immerhin kann niemand garantieren, dass der Platz überhaupt erreicht werden kann.
In der zweiten Variante stünde das Endergebnis im Vordergrund. Sie müssten in dem Fall nur bezahlen, wenn das Unternehmen es schafft, die Webseite durch Optimierungen bei einem bestimmten Keyword auf Platz 1 zu bringen. Es gibt natürlich noch andere Beispiele, dieses trifft es jedoch gut auf den Punkt.
Dienstleistungsvertrag?
Ein Dienstleistungsvertrag liegt dann vor, wenn sich eine in den Vertrag involvierte Partei zu bestimmten Diensten und die andere Partei zur Vergütung letzterer verpflichtet. Es handelt sich somit um einen gegenseitigen Vertrag. Im täglichen Rechtsverkehr ist der Dienstleitungsvertrag der am häufigsten vorkommende schuldrechtliche Vertrag. Die häufigsten Vertragsarten, die unter den Typus des Dienstleistungsvertrag zu fassen sind, sind zum Beispiel Krankenhausverträge, der Vertrag mit einem Mobilfunk- oder Internetdienstleistungsanbieter, ein Unterrichtsvertrag oder im Bereich des Online-Marketings Verträge mit SEO- oder SEM-Anbietern.
Dienstleistungsvertrag: Abgrenzung des Begriffs
Die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Dienstleistungs- und Werkvertrag ist in den meisten Fällen eindeutig, manchmal aber auch nicht so einfach festzustellen, weil unterschiedliche Komponenten, die in der Regel unterschiedlichen Vertragsverhältnisse zu Grunde liegen, gleichzeitig vorhanden sind. Im Gegensatz zum klassischen Werksvertrag ist es wichtig zu erwähnen, dass der Dienstleistungsvertrag keinen mit der offerierten Dienstleistung in Verbindung stehenden Erfolg garantiert.
Ein üblicher Mobilfunkvertrag hat zum Beispiel einerseits typische Komponenten, die auf die Definition eines Dienstleistungsvertrages zutreffen (der Kunde erhält eine fest definierte Leistung, für die er eine monatliche Vergütung leisten muss) andererseits können aber auch typische Komponenten eines Mietvertrages mit in den Mobilfunkvertrag integriert sein. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Kunde zusätzlich ein neues Smartphone zu dem abgeschlossenen Mietvertrag erhalten bzw. für die Vertragsdauer nutzen möchte.
Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist eine weitere wichtige Unterscheidung darin, dass ein Dienstvertrag nur durch eine schriftliche, meist regelmäßig mögliche Kündigung beendet werden kann, nicht aber durch einen „Rücktritt vom Vertrag“. Aufgrund dieser unterschiedlichen Definitionen und Schwerpunktsetzungen kann es bei den Verträgen des Öfteren zu individuellen vertraglichen und rechtlichen Problemen kommen. Im Mittelpunkt dieser Fragen stehen meist die einzuhaltenden Kündigungsfristen sowie etwaige Gründe, die zu einer Kündigung berechtigen, d.h. ein Sonderkündigungsrecht bewirken können.
Juristische Problemfälle bei Dienstleistungsverträgen
Vor allem die Arbeitsgerichte haben häufig mit Fragen zu tun, die die Berechtigung einer Kündigung anzweifeln. Ist ein Arbeitnehmer gekündigt worden, hat letzterer das Recht, in Form einer Kündigungsschutzklage, die zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schaut man sich zum Beispiel Mobilfunk-, Telefon- oder Fitnessstudio-Verträge an, so wird schnell offensichtlich, wo ein weiterer „wunder Punkt“ bei den Vertragsbedingungen besteht: Die Mindestvertragslaufzeiten und die im Einzelnen einzuhaltenden vertraglich festgelegten Fristen. Bei Verträgen werden nahezu in jeder Institution bzw. in jeder Branche individuelle Fristen vertraglich zugrunde gelegt. Auch besondere Vertragsbedingungen werden häufig angezweifelt und den Gerichten zugeführt, damit diese letztere auf Rechtmäßigkeit überprüfen können. Zu diesen Besonderheiten zählt zum Beispiel die Gegebenheit, dass die Vergütung fällig wird, obwohl keine Leistung in Anspruch genommen wurde. Dieses Vorgehen ist zum Beispiel bei Unterrichtsverträgen gängiger Usus.
Besondere Bedingungen für Dienstleistungsverträge über den Fernabsatz
Zu Dienstleistungsverträgen, die Wege des Fernabsatzes in Anspruch nehmen, zählen zum Beispiel alle Dienstleistungsverträge, die über das Internet abgeschlossen werden. Gegenüber den Vertragsnehmer sind alle Institutionen, die den Fernabsatzmarkt nutzen, verpflichtet, hinreichend zu informieren und die Bestimmungen zum Widerrufsrecht en Detail zu erläutern.
Was das Abschließen von Verträgen über das Telefon anbetrifft, sind zum Schutz der Verbraucher in den letzten Jahren genaue Bestimmungen festgelegt worden, die von manchen Branchen als „bewusste“ Hürden bezeichnet werden. Damit ein Vertrag rechtsgültig wird, reicht zum Beispiel nicht mehr ausschließlich das Wort, sondern muss ferner eine zuvor angekündigte Tonaufzeichnung vorhanden sein, die den Vertragsabschluss bezeugt.