Der Arbeitnehmer in Deutschland und der Schweiz hat ein gesetzlich verankertes Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Dieses Arbeitszeugnis muss so formuliert sein, dass es den Arbeitnehmer in seinem weiteren beruflichen Werdegang nicht behindert. Daher die Bezeichnung: es muss wohlwollend gestaltet sein. Jedoch sind Personalchefs und Betriebseigentümer eben auch nur Menschen und nicht immer die Besten. Folglich würden Sie manchmal gerne in das Arbeitszeugnis hinein schreiben, was Sie wirklich von ihrem Mitarbeiter halten.
Wohlwollendes Arbeitszeugnis als Arbeitnehmerschutz
Das geht aber nicht, da dann kein wohlwollendes Arbeitszeugnis mehr vorliegen würden. Im § 109 der Gewerbeordnung wurde festgehalten, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch zumindest auf ein einfaches Zeugnis hat. Hier müssen Art und Dauer der Tätigkeit enthalten sein. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. In Absatz 2 des § 109 wird verlangt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert ist und es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Das bedeutet, keine Formulierung in einem Arbeitszeugnis darf zweideutig sein. Darüber, was nun eine klar verständliche Aussage in einem Arbeitszeugnis ist und was zu Spekulationen Anlass geben könnte, gab und gibt es unzählige Prozesse vor Arbeitsgerichten, die meist damit enden, dass dass Arbeitszeugnis umformuliert werden muss.
Wohlwollend bedeutet in diesem Sinne einfach nur, dass der Inhalt einer Aussage über Leistung und Verhalten eines Arbeitnehmers nicht negativ von einer dritten Person aufgefasst wird.
Warum ein wohlwollendes Zeugnis?
Warum muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend sein und darf nicht „Ehrlich“ sein? Weil ehrlich ein subjektiver Begriff ist. Jede Person hat seine eigenes Verständnis von Ehrlichkeit. Darum haben viele Gerichte quer durch ganz Deutschland solch subjektive Beurteilungen in Arbeitszeugnissen für unzulässig erklärt und eine Umformulierung angeordnet. Denn wie will ein Arbeitgeber die Arbeit und das Verhalten eines Arbeitnehmers beurteilen? Es geht Objektiv nur über die rein formale Beschreibung der Tätigkeit. Ob jemand schlecht gearbeitet oder sich falsch Verhalten hat, liegt im Auge des Betrachters und das ist immer subjektiv.
Das bedeutet, bei einer solchen Betrachtung kämen persönliche Meinungen über den Arbeitnehmer mit ins Spiel.Dies schließt der Gesetzestext aus § 109 aber aus. Die Folgen eines willkürlichen Zeugnisses sind eigentlich klar. Jeder Arbeitnehmer müsste in der beständigen Furcht leben, ein schlechtes Zeugnis erteilt zu bekommen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitnehmer würde unverhältnismäßig hoch sein. Damit würde sogar das Recht der freien Rede beeinflusst, das eines der höchsten Güter unserer Demokratie ist.