„Kilometerstand abgelesen“, „TÜV neu!“ oder „Fahrbereit“ sind Formulierungen, die häufig in Autokaufverträgen vorkommen. Wenn Sie auf eine der nachfolgenden zehn im Vertrag treffen, so sollten Sie vorsichtig sein!
Wenn man ein Grundstück kaufen möchte, muss man unbedingt zum Notar. Dies ist beim Gebrauchtwagenkauf hingegen anders, denn hier sind in aller Regel juristische Laien am Werk, die sich über die Vertragsmodalitäten einig werden müssen. Nicht wenige versuchen mit absurden und ohnehin ungültigen Formulierungen, jegliche Verantwortung für etwaige Mängel von sich zu halten.
Kommt die Angelegenheit dann vor Gericht, so haben diese schwammigen Erklärungen wie etwa „Kilometerstand abgelesen“ oder „Bastlerauto“ kein Bestand. Der Automobilclub ADAC warnt davor und Verbraucherschützer raten vorsorglich zum Abschluss einer Rechtschutzversicherung. Dennoch sollten Sie die nachfolgenden Formulierungen kennen, um eventuelle Fallstricke zu vermeiden.
Werden Sie unbedingt hellhörig bei nachfolgenden Formulierungen:
-
1 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen
Im Gegensatz zum privaten Verkäufer, kann ein Autohändler die Haftung für ein gebrauchtes Fahrzeug gegenüber dem Käufer nicht ausschließen. Wenn Wagenmängel am Tag der Übergabe bereits vorlagen, so muss ein Händler ein Jahr lang für diese haften.
Es gilt hier die Beweislastumkehr: Im Zweifelsfall muss der Händler beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer einen bestimmten Mangel noch nicht hatte. Manche Händler sichern sich mithilfe eines sogenannten Gebrauchtwagenzertifikates, welches durch eine anerkannte Prüfstelle wie etwa den TÜV ausgestellt wird, ab. In diesem Fall wird demnach der Zustand des Fahrzeugs festgehalten.
-
Der Verkauf erfolgt für einen Freund
Einige gewitzte Händler versuchen, die Unternehmer-Verbraucher-Konstellation so zu umgehen, indem diese eine private Person als Veräußerer angeben oder einen Käufer als Unternehmer deklarieren. Wenn die gesetzlichen Käuferrechte durch Vereinbarungen beschränkt werden, so sind diese generell unwirksam.
Bei einem gewerblichen Verkauf ist dies auch dann der Fall, wenn ein Unternehmer ein Fahrzeug „für einen Bekannten“ oder „für einen Freund“ verkauft. Man bezeichnet dies als sogenanntes Umgehungsgeschäft. Kommt es zum Streit, muss der Gewerbetreibende haften und nicht die angegebene Person.
-
3 Das Bastlerfahrzeug
Auf dem Gebrauchtwagenmarkt werden ältere Autos immer gerne als „Bastlerfahrzeug“ deklariert. Selbst dann, wenn sie noch fahrtüchtig sind. Durch diese versteckte Bezeichnung kann der Verkäufer jedoch nicht den Gewährleistungsausschluss für einen eventuellen Mangel erlangen.
Nicht selten steht der Begriff widersprüchlich zu allen sonstigen Vertragsbestandteilen. Nämlich dass der Käufer ein Auto zum Fahren nicht etwa zum Basteln kauft. Richter zogen darüber hinaus noch zur Ergänzung den Kaufpreis heran. Ist dieser auf dem Niveau eines fahrtüchtigen Autos, so ist dies ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug auch fahrtüchtig sein müsste.
-
4 Der Kilometerstand wurde abgelesen
In der Rubrik „Kilometerstand“ als Bestandteil eines Kfz-Verkaufsvertrages wird der Tachostand in der Regel nicht bloß als Hinweis vermerkt, sondern darüber hinaus als konkrete Laufleistung des Autos verstanden.
Für den Händler ist ein bloßer Verweis auf einen abgelesenen Stand daher nicht hinreichend, da der Kunde davon ausgeht, dass der Stand auch der Gesamtlaufleistung entspricht. Kommt es dann zu einer Abweichung zwischen Tachostand und Gesamtlaufleistung, so ist dies ein Sachmangel, für den der gewerbliche Verkäufer haftbar ist.
-
5 Ein sogenannter Scheunenfund
Als Garagen- bzw. Scheunenfund werden meist Fahrzeuge bezeichnet, die über Jahrzehnte hinweg irgendwo abgestellt waren. Wegen der langen Zeit sind die meisten Autos in einem sehr schlechten Zustand. Es kann also ein Gewährleistungsausschluss durch die bloße Bezeichnung als „Scheunenfund“ erlangt werden. Wenn diese Begrifflichkeit jedoch irgendwo im Vertrag nebenbei erwähnt wird, so tritt der Ausschluss nicht ein.
Entspricht der Fahrzeugzustand seiner Laufleistung und dem tatsächlichen Alter, so ist dies der Fall. Man darf also ein Fahrzeug nicht einfach als Scheunenfund bezeichnen, nur um eine Sachmängelhaftung zu umgehen.
-
6 Das Auto ist fahrbereit
Einen PKW als fahrbereit zu deklarieren, nur weil es irgendwie fortbewegt werden kann, ist nicht zulässig. Der Verkäufer übernimmt mir dieser Erklärung die Gewährleistung für ein Fahrzeug, dass bei einer HU nicht als „verkehrsunsicher“ eingeordnet werden würde.
Die bestehenden Mängel dürfen also nicht zu einer Gefährdung des Verkehrs führen können. Mit dem Begriff „fahrbereit“ übernimmt der Verkäufer die Gewähr, dass der PKW über einen gewissen Zeitraum einsatzfähig ist.
-
7 Das Unfallfahrzeug
Die Unfallfreiheit stellt im Bereich des Gebrauchtwagenverkaufs einer der meisten Streitpunkte dar. Leider gibt es bis dato keine exakte Orientierungshilfe, ab welcher Höhe eines Schadens eine Pflicht besteht, darüber zu informieren. Ein KFZ-Käufer kann generell erwarten, dass das erworbene Fahrzeug unfallfrei ist. Anders ist es bei sogenannten „Bagatellschäden“.
Ein Schaden an der Karosserie in Höhe von € 1700 wurde von einem Gericht nicht mehr als Bagatelle eingestuft. Gebrauchtwagenhändler haben jedoch keine Pflicht, einen Wagen auf Unfallschäden zu untersuchen.
-
8 Der Unfallschaden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer einen Unfallschaden dann nicht angeben muss, wenn dieser so gering ausfiel, dass auch bei gründlicher Betrachtung, eine Kaufentscheidung davon nicht beeinflusst werden würde. Es handelt sich hierbei um nur geringe, äußerliche Schäden am Lack, Kratzer oder kleine Dellen, die als Bagatellschäden bezeichnet werden.
-
9 TÜV und HU neu
Die Formulierung TÜV neu ist eine besondere Sache beim Gebrauchtwagenverkauf, denn immerhin muss der Wagen dann erst in zwei Jahren wieder zum amtlichen Check.
Dekra, TÜV und andere Organisationen prüfen bei der Hauptuntersuchung lediglich, ob ein Fahrzeug Mängel hat, die sicherheitsrelevant sind.
-
10 Mängel
Die Differenzierung zwischen einem tatsächlichen Mangel und einem Verschleiß ist sehr kompliziert. Generell muss der Verkäufer jedoch jeden ihm bekannten Mangel angeben, vor allem dann, wenn dieser Mangel die Sicherheit betrifft.
Es gilt hier die Verhältnismäßigkeit, denn ein nicht funktionierender Zigarettenanzünder ist nicht gleichzusetzen mit völlig abgefahrenen Bremsbelägen.