Rechnungskorrektur

Buchhalterin bei der RechnungskorrekturDie Gutschrift zur Erstattung fehlerhafter Rechnungen gibt es so nicht mehr. Sie müssen nun als Rechnungskorrektur bezeichnet werden! Dafür bieten wir kostenlos ein Muster zum Download. Die Vorlage steht für alle gängigen Office Lösungen wie Microsoft Word, OpenOffice oder Apple Pages bereit. Außerdem informieren wir rund um das Korrigieren von Rechnung.

 

Rechnungskorrektur Muster herunterladen

Unser kostenloses Muster steht für Sie über die folgenden Links bereit und kann frei verwendet werden.

Hinweise zur Haftung: Wir übernehmen keine Haftung für angebotene Dokumente. Die Verwendung erfolgt vollständig auf eigene Gefahr. Wir bitten dafür um Verständnis, dass nur so dieses Angebot möglich ist. Siehe auch die Erläuterungen auf unserer Startseite.

 

Sinn und Zweck einer Gutschrift?

Sinn und Zweck waren bei der Gutschrift schon immer die Dokumentation und Abrechnung von Zahlungen an ein anderes Unternehmen. Allerdings, eigentlich nicht um eine Rechnung zu korrigieren. Viel mehr ist bspw. die Abgeltung zustehender Provisionen als Gutschrift anzusehen. Das können Tantiemen von Buchverkäufen sein. Auch vereinbarte Provisionen, die durch vermittelte Kunden an andere Unternehmen geleistet werden, sind durch eine Gutschrift zu erfassen.

Die umgekehrte Rechnung

Eigentlich ist eine Gutschrift eine umgekehrte Rechnung. Im Normalfall erstellt ein Dienstleister oder Verkäufer von Waren eine Rechnung. Der Leistungs- bzw. Warenempfänger muss sie begleichen. Bei der Gutschrift stellt jedoch nicht der Zahlungsempfänger die Rechnung aus, sondern derjenige, der sie zahlt.

Die Gutschrift auf Abwegen

In der Vergangenheit wurde auch eine „Gutschrift“ erstellt, wenn eigentlich eine Rechnungskorrektur vorgenommen wurde. Das Vorgehen hat sich durchgesetzt.

Beispiel: Ein Kunde kauft drei eine Hose, einen Pullover und ein T-Shirt in einem Online-Shop. Die Rechnung weist drei Positionen auf, es ergibt sich eine Gesamtsumme. Nun ist die Hose leider zu eng. Der Kunde schickt den einen Artikel zurück. Problem: Die Gesamtrechnung stimmt nicht mehr. Sie muss angepasst werden. Für die Buchung muss ein Beleg her. Dem Kunden wurde der Betrag für die Hose „gutgeschrieben“. Als Beleg lag also eine „Gutschrift“ nah. Faktisch wurde aber in erster Linie die Rechnung korrigiert. Es handelt sich also um eine Rechnungskorrektur.

Gleiches gilt, wenn alle drei Artikel zurückgeschickt werden. Man kann dann auch von einer Stornorechnung sprechen. Der ursprüngliche Rechnungsbeleg wird nicht korrigiert. Die gesamte Rechnung wird storniert.

Und dann kam das AmtshilfeRLUmsG!

Bei einer Korrektur wird keine zusätzlich Leistung erbracht. Es werden bereits erstellte Dokumente, Rechnungspositionen und Beträge umgebucht. Das Protokoll ist eben genau die sogenannte Rechnungskorrektur.

Bei einer Gutschrift erzielt jedoch in der Regel eine Seite Gewinn dabei. Der Provisionsempfänger muss die erhaltenen Beträge versteuern. Es muss in der Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Von der Gutschrift zur Rechnungskorrektur…

Und genau deshalb wurde das sogenannte Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzt (AmthilfeRLUmgsG) am 26.06.2013 verabschietet. Daraus ergeben sich die eben angesprochenen Folgen.

…und zurück?

Es hat entsprechend für Verwirrung und Betriebsamkeit gesorgt. Viele Unternehmen mussten Software und Prozesse anpassen, da einfach der alltägliche Beleg für Anpassungen an Rechnungen die Gutschrift war. Der Erlass wurde als Verbot interpretiert, die Gutschrift zweckentfremdet zu verwenden. Es wurde jedoch zumindest etwas entkräftet. Das Bundesfinanzministerium hat nur 4 Monate später, am 25.10.2013 eine Zusatzerklärung veröffentlicht. Die Relevanz für die Umsatzsteuer ergibt sich grundsätzlich weiterhin nur, wenn auch tatsächlich zum Beispiel Provisions- oder Tantiemenzahlungen vorliegen.

Um Verwirrung zu vermeiden, sollte jedoch die Rechnungskorrektur auch nun als solche bezeichnet werden. Zum einen hat sich dies jetzt als gängig etabliert. Außerdem bieten die meisten Software-Lösungen auch den „alten Weg“ gar nicht mehr an. Wer also Rückfragen durch das Finanzamt minimieren möchte, hält sich an die neuen Vorschriften.

 

 

 

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