Untermietvertrag

Untermietvertrag mit symbolischem SchlüsselIn diesem Artikel bieten wir unseren Untermietvertrag Muster zum Download an.

Außerdem informieren wir rund um das Thema Untervermietung von Wohnungen bzw. Immobilien.

 

 

Untermietvertrag herunterladen

Über das nachstehende Anforderungsformular kann unser 5 Seiten Untermietvertrag heruntergeladen werden. Es werden alle Eventualitäten berücksichtigt. Lediglich die Anmeldung an unserem Newsletter erforderlich. Es stehen verschiedene Dateiformate (Word/PDF) bereit, sodass für jedes gängige Office Programm eine passende Vorlage existiert.

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Das klassische Mietverhältnis

Wird eine Wohnung oder eine Immobilie gemietet, gibt es zwei Vertragsparteien: Den Vermieter und den Mieter. Hierbei ist immer der Vermieter derjenige, der das Mietobjekt anbietet. Der Mieter ist derjenige, dem eine Sache zur Nutzung überlassen wird. In sehr vielen Fällen geht es dabei um Häuser, Wohnungen und Garagen. In einem Mietvertrag werden Vereinbarungen sowie alle Rechte und Pflichten festgehalten. Der Mieter kann sogar das Mietobjekt selbst weitervermieten. Er tritt dabei als Vermieter auf. Bei einer solche Konstellation spricht man von der Untermiete. Wichtig allerdings: Das geht nicht bedingungslos. Der Vermieter muss dem explizit zustimmen.

Was ist Untermiete?

Man spricht von Untervermietung, wenn der Mieter das Mietobjekt selbst vermietet. Aus rechtlicher Sicht ist der Mieter, der das gemietete Objekt einem Untermieter zur Verfügung stellt, Vermieter. Es handelt sich um ein „echtes“ Mietverhältnis. Das kommt mit allen üblichen Rechten und Pflichten daher. Die gesetzlichen Vorgaben rund um Mietverhältnisse finden hier Anwendung. Der Vertrag unterscheidet sich eher unwesentlich von einem „normalen“ Mietvertrag. Wir bieten ihnen auf unserer Seite Informationen, Muster und Vorlagen rund um das Thema Untermietvertrag.

Einverständnis des Vermieters

Bevor ein Untermietvertrag geschlossen wird ist es wichtig, dass Sie unbedingt die Erlaubnis vom Vermieter einholen müssen. Das ganze natürlich schriftlich. Immerhin sollte es einen Beleg geben, der vor Gericht im Zweifel bestehen kann. Eventuell gibt es dazu bereits Paragraphen im Mietvertrag.

Achten Sie darauf, dass eine positive Antwort wirklich schriftlich vorliegt. Wenn Sie nur Anfragen, die Antwort jedoch nicht abwarten aber bereits ein Untermietvertrag geschlossen wird, kann der Vermieter Ihnen eine fristlose Kündigung aussprechen. Das ist ärgerlich für alle Beteiligten.

 

Verbot nicht immer zulässig

Der Vermieter hat ein Mitspracherecht. Es gibt aber Situationen, in denen ein Verbot nicht rechtens ist. Wenn die Familie kleiner wird und Raum leer steht oder ein Aufenthalt im Ausland ansteht, hat der Mieter berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Im Zweifel muss hier ein Anwalt eingeschaltet werden.

Das Verbot muss auf logischen Gründen wurzeln. Einfach „weil er es nicht möchte“ zählt nicht zu den akzeptablen Erklärungen. Allerdings können mögliche Probleme mit dem Mieter selbst sehr wohl ein Grund sein. Immerhin ist gerade bei einer Untervermietung funktionierende Kommunikation zwischen Vermieter und Hauptmieter sehr wichtig. Sonst wird die vertragliche Konstellation für alle sehr schnell anstrengend und alle Abläufe sehr bürokratisch.

Teilweise oder vollständige Untervermietung

Beachten Sie auch, dass es große Unterschiede zwischen einer teilweisen Untervermietung und eine vollständigen Untervermietung gibt. Wenn zum Beispiel nur ein Zimmer an Freunde, Verwandte oder im Rahmen einer Studenten-WG vermietet wird, hat der Vermieter weniger Mitspracherecht.

In begrenztem Umfang steht ihm ein Mitspracherecht bei der generellen Entscheidung, Untermieter ja oder nein zu, eine direkte Mitsprache bei den Untermietern gibt es jedoch nicht. Anders ist dies, wenn ein gesamtes Mietobjekt untervermietet werden soll. Wird eine ganz Wohnung angeboten, hat der Vermieter sehr wohl die Möglichkeit den Untermieter abzulehnen.

Verwandte als neue Mitbewohner

Angehörige aus der Familie sowie Ehepartner können ohne Erlaubnis des Vermieters als Mitbewohner einziehen. Wenn ein Lebensgefährte einzieht ist dieser kein Untermieter, es gibt ja kein Mietverhältnis. Trotzdem ist die Erlaubnis vom Vermieter notwendig. Die muss er jedoch erteilen.

WGs mit Untermiete

Ein sehr häufiges Szenario für die Untermiete ist eine Studenten-WG (Wohngemeinschaft). Hierbei treten dann eine oder mehrere Personen als die Mieter der Wohnung auf. Die einzelnen Zimmer der WG werden dann über einen Untermietvertrag an die Bewohner vermietet. Das hat den großen Vorteil, dass sich der Mieter absichern kann.

Achtung bei Airbnb & Co

Plattformen wie Airbnb sind toll. Sie erlauben es die eigene Wohnung auf Tagesbasis zu vermieten. Doch Vorsicht ist geboten. Stimmt der Vermieter allgemein einer Untervermietung zu, umfasst dies nicht automatisch die Untervermietung an Touristen. Und genau so wird die Nutzung durch Airbnb-User gesehen. Mehr Informationen dazu bietet der Artikel der Frankfurter Rundschau zum BGH-Urteil zu Airbnb.

Mehrere Mieter oder Untermiete?

Selbstverständlich können auch mehrere Mieter eine Wohnung gemeinsam mieten. Das hat jedoch Grenzen. Wenn einzelne Zimmer von fremdem Personen bezogen werden, die vielleicht im Laufe der Zeit mehrfach wechseln, ist es sinnvoll, dass nur die Hauptbewohner der WG den Mietvertrag schließen. Sie können dann selbstständig die Untermiete der restlichen Zimmer über einen Untermietvertrag regeln. Das kommt auch dem Vermieter entgegen, da theoretisch sonst öfter der komplette Mietvertrag neu aufgesetzt werden muss, sobald ein Bewohner aus der WG auszieht.

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