Mietverwaltungsvertrag: Wohnungseigentümer aufgepasst!

Vertrag Mietverwaltung

Im Laufe seines Lebens schließt jeder Mensch verschiedene Verträge ab. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Besitzer von Miethäuser kommt oft ein Vertrag für den Hausmeisterservice oder der Immobilienverwaltung dazu. Besonders WEGs und Besitzer von Mietobjekten wird ein Immobilienverwalter hinzugezogen, der die Mieten einnimmt, notwendige Reparaturen und Dienstleistungen in Auftrag gibt sowie die Aufgabe übernimmt, neue Mieter zu suchen.

WEGs

Unter einer WEG versteht man eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem Objekt Eigentumswohnungen besitzt. Oft dienen diese Wohnungen als Geldanlage; der Eigentümer wohnt ganz wo anders. Die Wohnungen sind vermietet; die aus der Vermietung entstehenden Aufgaben vergibt die WEG gesamt oder einzelne Eigentümer an einen Immobilienverwalter.

Aufgabenbereich

Der Aufgabenbereich eines Immobilienverwalters ist umfangreich. Von der Verwaltung der Mietverträge über das Rechnungswesen und der allgemeinen Verwaltung bis zum technischen Gebäudemanagement erstreckt sich der Aufgabenbereich. Damit keine Unklarheiten auftreten, wird der Vertrag schriftlich und detailliert vereinbart.

Im Rahmen der Vertragsverwaltung übernimmt der Immobilienverwalter die Erfassung der Stammdaten von Objekt und Mieter, stellt die Mietsicherheiten sicher, wickelt die Mietverträge ab und kontrolliert die Miet- und Nebenkostenzahlungen. Auch die Anpassung der Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen gehören in diesen Bereich. Neben einem umfangreichen Rechnungswesen übernimmt er die Suche nach Mietern, kündigt Mietverhältnisse und vermietet neu. Weiter stellt er sicher, dass Heizung, Sanitäranlagen und andere Anlagen funktionieren, vergibt Aufträge für Instandhaltung und Reparatur und vieles andere mehr.

Was im Vertrag stehen muss

Wie bei allen Verträgen sind auch beim Vertrag mit einem Immobilienverwalter die genauen Daten von Auftraggeber und Immobilienverwalter einzutragen. Der Vertragsgegenstand ist in diesem Fall das Mietobjekt, dessen genaue Anschrift einzutragen ist. Weiter steht im Vertrag die Vertragsdauer, wann der Vertrag beginnt und wann er endet. Die Klausel, dass der Vertrag um ein Jahr verlängert wird, wenn keine schriftliche Kündigung erfolgt, erspart jedes Jahr einen neuen Vertrag.

Jetzt werden die Aufgaben des Immobilienverwalters detailliert erfasst, und zwar unter den Bezeichnungen „Vertragsverwaltung“, „Rechnungswesen“, „Allgemeine Verwaltung“ und „Technisches Gebäudemanagement“. Ist der Immobilienverwalter nur für einen Teil der Aufgaben zuständig, entfällt der nicht relevante Teil.

Weitere Angaben

Nach dem Verbot, Provisionen von Dritten anzunehmen kommt der Paragraf „Vollmacht“. Der Auftraggeber erteilt dem Immobilienverwalter eine Vollmacht über die übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Danach wird die Rechnungslegung geklärt, das Sonderkontobenannt und der Zeitraum für die Rechnungslegung sowie den Termin für den Wirtschaftsplan.

Ein wesentlicher Faktor ist die Vergütung, welche der Immobilienverwalter erhalten soll. Auch diese detailliert aufzuführen. Weitere Punkte sind Vertretung bei Urlaub oder Krankheit sowie die Haftpflichtversicherung, weitere Vereinbarungen, die salvatorische Klausel, Datum und Unterschrift.

 

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