Eigenbedarfskündigung – Muster für Vermieter

Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarf mit SchlüsselWir bieten Ihnen auf dieser Seite eine Eigenbedarfskündigung als Muster zum Download an. Sie ist für Vermieter entworfen worden und dient zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Außerdem informieren wir rund um das Thema Kündigung des Mietvertrages aufgrund von Eigenbedarf.

Eigenbedarfskündigung – Muster herunterladen

Die Vorlage für die  Eigenbedarfskündigung können Sie über das Formular per E-Mail anfordern. Bedenken Sie, die passende Begründung anzugeben. Das ist ein integraler Bestandteil der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter:

Kündigung Eigenbedarf Muster








Anerkannte Begründungen für Eigenbedarf

Der Vermieter muss die ordentliche Kündigung im Gegensatz zum Mieter ausreichend begründen. Es gibt im Mietrecht nur wenige Gründe für Eigenbedarf, die hier gerichtlich anerkannt werden. Einer dieser Gründe ist der  sogenannte Eigenbedarf. In der Formulierung steckt bereits die eigentliche Begründung. Es bedarf aber weiterer Erklärung, da es auch zu Fehlinterpretationen kommen kann. Und die haben vor Gericht keinerlei Bestand.

Der Eigenbedarf ist in drei Fällen gegeben. Die einfachste Variante: Die Eigennutzung. Der Begriff scheint, so wie Eigenbedarf auch, selbsterklärend. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Er muss die Wohnung oder die Immobilie wirklich für sich selbst nutzen. Das schließt weitere Mitbewohner jedoch nicht aus.

Auch zum Haushalt gehörende Personen können für den Eigenbedarf angemeldet werden. Zum einen gibt es bei dieser Begründung häufig Überschneidungen mit Familienmitgliedern. Dazu gleich mehr. Interessanter ist hier, dass auch entfernte Verwandte oder Bedienstete für den Eigenbedarf zulässig wären. Lebt zum Beispiel der Pfleger, ein Kindermädchen oder sonstiges Personal im Haushalt, kann die Eigenbedarfskündigung der Immobilie oder Wohnung damit begründet werden.

Der häufigste Fall einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist zugleich der letzte. Die Nutzung der Wohnflächen durch Angehörige. Die typische Situation ist eine Immobilie als Investition. Sie wird über viele Jahre abbezahlt und vermietet. Irgendwann werden die Kinder älter und ziehen in abbezahlte Häuser oder Wohnungen. Oder die abbezahlten Häuser werden im Alter selbst bezogen und das größere Familienhaus veräußert. Szenarien dieser Art gibt es viele.

Berücksichtigen Sie die Sperrfrist

Es gibt für die Kündigung wegen Eigenbedarf eine Sperrfrist. Der Gesetzgeber hat dies in §577a Abs1. BGB extrem unverständlich formuliert:

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

Diese Regelung trifft speziell Eigentumswohnungen sowie Häuser. Ist die Immobilie bereits an Mieter vergeben und wird verkauft, so kann der neue Besitzer in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren Eigenbedarf anmelden. Das müssen Sie beim Erwerb von bewohnten Mietobjekten unbedingt beachten.

Kündigungsfristen einhalten

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, unterzeichnet werden und eindeutig als Kündigung ausgewiesen werden. In der Betreffzeile sollte also unbedingt genau jenes Wort stehen. Da es sich um eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages handelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei der Kündigung durch den Vermieter gelten eventuell längere Kündigungsfristen. Die sind an die Dauer des Mietverhältnisses gebunden.

Die Frist für die Kündigung beträgt bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren ebenfalls drei Monate. Wenn die Vertragsdauer fünf Jahre übersteigt, aber weniger als acht Jahre beträgt sind es sechs Monate. Nach acht Jahren beläuft sich die Kündigungsfrist auf maximal neun Monate.

Widerspruch durch den Mieter

Eine begründete Kündigung gemäß §577a BGB ist allerdings noch kein Garant für erfolgreich angemeldeten Eigenbedarf. Der Mieter hat zu seinem Schutz in verschiedenen Fällen ein Widerspruchsrecht. Dabei geht es um sogenannte „Härtefälle“. Die liegen unter anderem bei schwerer Krankheit oder sehr hohem Alter des Mieters vor. Auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft kann als Härtefall gewertet werden.

Das Recht auf Widerspruch gemäß §574 BGB bezieht sich ausschließlich auf die ordentliche Kündigung. Eine berechtigte außerordentliche Kündigung ist von dieser Regelung ausgenommen. Zur Form ist anzumerken, dass der Widerspruch schriftlich erfolgen muss. Sie muss von allen im Mietvertrag hinterlegten Mietern unterzeichnet werden. Das Schreiben muss anschließend zugestellt werden. Als fristgerecht gilt der Widerspruch dann, wenn er maximal zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt wird. Um die termingerechte Zustellung zu gewährleisten und zu protokollieren, empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein.

Ausschluss über den Mietvertrag?

Um angebotene Immobilien für Käufer attraktiver zu machen, kann ein Eigenbedarf vertraglich ausgeschlossen werden. Das bietet sich gerade bei Häusern an, da der notwendige Aufwand bei einem Umzug ungleich höher ist. Gleichermaßen ergeben sich durch die wohnliche Lage und eine feste Familienplanung häufig soziale Bindungen. Von denen trennt man sich nur ungern. Schwebt über einem Mietvertrag das Damoklesschwert der Eigenbedarfskündigung, nimmt das die Sicherheit des Eigenheims und macht alternative Lösungen attraktiver.

Im Mietvertrag muss gar nicht explizit die Formulierung auftauchen. Der BGH hat geurteilt, dass die Regelung einer Kündigung die „nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“. Siehe dazu VIII ZR 57/13 vom BGH.

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